Keine Videoaufzeichnung beim Autofahren

Keine Videoaufzeichnung beim Autofahren

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Beschluss vom 13.8.14 – 345 C 5551/14 – in einem bei ihm anhängigen Zivilverfahren hingewiesen, in dem der an einem Unfall beteiligte PKW-Fahrer seine Unschuld mit Videoaufzeichnungen seiner Car-Cam bzw. Dash-Cam beweisen möchte.

Nach Auffassung des zuständigen Richters verstößt die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im PKW installierte Autokamera („Car-Cam“ bzw. „Dash-Cam“) 

Auch liegen nach dieser Entscheidung keine überwiegenden Interessen des Beweisführers vor, die die Verwertung dieses rechtswidrig erlangten Beweismittels erlauben würden.

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Videoüberwachung sei nach dem BDSG, dessen Zweck es ist, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs. 1 BDSG), nur zulässig, wenn sie für einen konkreten Zweck erforderlich ist und nicht andere schutzwürdige Interessen überwiegen.
Zwar sei der Zweck der Autokamera, Beweismittel bei einem möglichen Unfall zu sichern, hinreichend konkret, es würden aber die schutzwürdigen Interessen der Gefilmten überwiegen, nachdem es völlig unkontrollierbar sei, was mit den Aufzeichnungen geschehe und wem diese zugänglich gemacht würden.

Ein Verstoß gegen § 22 Satz 1 KunstUrhG liege vor, weil nach dieser Vorschrift Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen, die Bilder der Beweisführung in einer möglichen, gemäß § 169 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) öffentlichen Gerichtsverhandlung dienen sollen, zu diesem Zweck gezielt permanent Fotos von Personen gefertigt werden, die außerhalb des KFZ des Verwenders am Straßenverkehr teilnehmen, sei es als Insassen eines anderen KFZ, sei es etwa als Fußgänger und die Einwilligung der Abgebildeten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrh deshalb auch nicht entbehrlich ist.
Im Übrigen erstrecke sich die Befugnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs und der an ihm beteiligten oder sogar unbeteiligten Personen verletze die Betroffenen jedoch in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Durch die unbefugte Erstellung der Aufnahmen werde das Recht dieser Personen auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Dieses Recht könne zwar eingeschränkt werden durch konkurrierende Grundrechte anderer. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege reiche aber nicht aus, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Persönlichkeitsrecht zukomme. Hinzutreten müssten vielmehr weitere Aspekte, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzwürdig ist und die bloße Möglichkeit, dass eine Beweisführung notwendig werden könnte, genügt hierfür nicht, nachdem im Straßenverkehr generell die Gefahr besteht, in einen Unfall verwickelt zu werden.

 


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