Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall auch

Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall auch

…. dann noch zumutbar sein, wenn die Nachbarn seit Jahren miteinander in Streit sind.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.11.2018 – 213 C 15498/18 – hingewiesen und in einem Fall, in dem der Beklagte,

  • nachdem sein Anwesen im Bereich des angrenzenden Grundstück der Kläger mehrfach beschädigt worden war,

auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras installiert hatte,

  • die so ausgerichtet waren, dass sie ausschließlich Aufzeichnungen vom eigenen Grundstück des Beklagten fertigten und
  • deren Einstellungsbereich nur manuell geändert werden konnte, wobei
    • der Beklagte hierzu vom Fenster aus die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten müsste,

die Klage der Kläger,

  • von denen geltend gemacht worden war, dadurch, dass der Beklagte jederzeit die Kamera auf Aufzeichnungen ihres Grundstücks umstellen könne, einem „Überwachungsdruck“ ausgesetzt zu sein,

auf Beseitigung der Überwachungskameras abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass

  • bei der Frage, ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden müsse und

in einem Fall, wie dem obigen, in dem

  • der Grundstückseigentümer sich vor weiteren Manipulationen durch Dritte schützen wolle sowie
  • eine Änderung der Kameraausrichtung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bleiben könne,

die Tatsache, dass

  • die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führten und bereits in der Vergangenheit geführt haben,

für sich genommen nicht ausreiche, um einen entsprechenden Überwachungsdruck zu begründen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 30.11.2018; vgl. dazu, was bei der Installation einer Überwachungskamera zu beachten ist, auch die Blogeinträge,


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