Die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge oder dem (isolierten) Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“.

Die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge oder dem (isolierten) Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“.

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

  • Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit).
  • Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers.
  • Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 06.07.2011 – XII ZB 80/11 –).

Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln.

  • Vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe.
  • Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.
  • Demgegenüber lässt sich die Erforderlichkeit der Vermögensbetreuung nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen herleiten (BGH, Beschluss vom 30.05.2012 – XII ZB 59/12 –).

Danach ist bei einem vermögenslosen Betroffenen, der alte Darlehens- und Mietschulden hat, auf die er angesichts seiner geringen Altersrente keine Tilgungsleistungen erbringen kann, die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge nur erforderlich,

  • wenn konkrete Tatsachen beispielsweise die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass dem Betroffenen ohne die Unterstützung des Betreuers
  • eine weitere Verschuldung oder infolge krankheitsbedingt unangepasster wirtschaftlicher Dispositionen eine Gefährdung seines elementaren Lebensbedarfs droht.

Auch bei der Einrichtung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen der „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ sowie der „Vertretung in gerichtlichen Verfahren“ muss,

  • soweit mit der Bestimmung eines solchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 Abs. 1 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenkreises – beispielsweise der Vermögenssorge – beabsichtigt ist,

regelmäßig ein konkreter Bezug

  • zu einer bestimmten Angelegenheit oder
  • einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren

hergestellt werden,

  • für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 21.01.2015 – XII ZB 324/14 – hingewiesen.

 


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