Die Lückenfallrechtsprechung – Zum Vorbeifahren an einer Fahrzeugschlange.

Die Lückenfallrechtsprechung – Zum Vorbeifahren an einer Fahrzeugschlange.

Der Grundsatz, wonach der bevorrechtigte fließende Verkehr auf die Beachtung seines Vorrangs gemäß § 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) vertrauen darf, ist durch die sogenannte Lückenfallrechtsprechung eingeschränkt.
Danach muss, wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen oder sich langsam fortbewegenden Fahrzeugkolonne vorbeifährt, bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig abhalten kann. Er darf sich der Lücke daher nur mit gespannter Aufmerksamkeit und unter Beachtung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Ein Kraftfahrer, der diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO.
Umstritten ist, ob dieser Grundsatz auch im Anwendungsbereich des § 10 StVO, also beispielsweise für Tankstellenausfahrten gilt.

Darauf hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 16.11.2012 – 13 S 117/12 – hingewiesen.

 

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