Die rechtliche Bedeutung des Verkehrszeichens „Ende der Autobahn“

Die rechtliche Bedeutung des Verkehrszeichens „Ende der Autobahn“

Durch das Verkehrszeichen „Ende der Autobahn“ (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) wird

  • lediglich angezeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn fortan nicht mehr gelten,
  • aber keine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet.

 

Darauf hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.11.2015 – 5 RBs 34/15 – hingewiesen.

Nach Passieren des Verkehrsschildes „Ende der Autobahn“ beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit demzufolge, sofern diese nicht durch Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO beschränkt ist,

  • außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO für Pkws 100 km/h sowie für die unter § 3 Abs. 3 Nr. 2a und b StVO für die dort genannten Fahrzeuge 80 km/h bzw. 60 km/h und
  • innerhalb geschlossener Ortschaften nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften gilt

  • ab Passieren eines Ortseingangsschildes (Zeichen 310 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der StVO) und
  • wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt.

 


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