Die Verkehrssicherungspflicht – Wann ist man verkehrssicherungspflichtig und wozu ist man in einem solchen Fall verpflichtet?

Die Verkehrssicherungspflicht – Wann ist man verkehrssicherungspflichtig und wozu ist man in einem solchen Fall verpflichtet?

Jeder, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die

  • notwendigen und
  • zumutbaren

Vorkehrungen zu treffen,

  • um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein

  • umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch
  • für notwendig und ausreichend hält,

um andere vor Schäden zu bewahren.

  • Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann.

Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch.
Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.

Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann,

  • wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt,

dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.

Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

  • Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Kommt es in Fällen, in denen

  • hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war,

ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 09.06.2016 – 6 U 35/16 – hingewiesen.


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