…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Einsatz eines sogenannten „Thermofensters“ bei Dieselfahrzeugen.
Am 27.10.2020 – VI ZR 162/20 – wird der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Fall verhandeln, in dem ein Käufer
- der am 04.02.2017 von einem privaten Verkäufer zu einem Preis von 13.000,- € einen gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI mit einer Laufleistung von 69.838 km erworben hatte,
- der von der Daimler AG hergestellt und mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651, laut Typengenehmigung Schadstoffklasse Euro 5, ausgestattet worden war,
die Daimler AG mit der Begründung,
- dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters aufgewiesen habe,
- das bewirke, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Fahrbetrieb eingehalten würden,
auf
- Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs,
verklagt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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