Dieselgate: LG Mönchengladbach entscheidet, dass Käufer eines Mercedes C 220 d T (Schadstoffklasse 6) von der Daimler AG

Dieselgate: LG Mönchengladbach entscheidet, dass Käufer eines Mercedes C 220 d T (Schadstoffklasse 6) von der Daimler AG

…. wegen des sog. Thermofensters bei der Abgasreinigung Schadensersatz verlangen kann.

Mit Urteil vom 27.06.2019 – 1 O 248/18 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Mönchengladbach in einem Fall, in dem ein Käufer einen

  • gebrauchten Mercedes C 220 d T der Schadstoffklasse 6

erworben hatte,

  • bei dessen von der Daimler AG entwickeltem Dieselmotor mit der Kennzeichnung OM651,
  • aufgrund des zur Abgasreinigung betriebenen technischen Verfahrens der Stickoxidausstoß (NOx) bei Über- oder Unterschreitung bestimmter Außentemperaturen nicht mehr reduziert wird (sog. „Thermofenster“),

entschieden, dass

  • es sich bei dem Thermofenster um eine nicht aus Gründen des Motorschutzes notwendige und somit unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 handelt

und dem Käufer des Fahrzeugs gegen die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,

  • aufgrund Inverkehrbringens von, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation ausgestatteten und damit nicht gesetzeskonformen sowie mangelhaften Diesel-Fahrzeugen,

ein Anspruch auf Schadenssatz nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.

Danach kann der Fahrzeugkäufer,

  • der in Unkenntnis des nicht gesetzeskonformen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit den sich daraus ergebenden Folgen – u.a. Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts – den Pkw erworben und
  • damit, weil von ihm der Kaufvertrag jedenfalls zu den damaligen Bedingungen so in der Form bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre, einen in dem Abschluss des für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrages liegenden Schaden erlitten hat,

verlangen, dass die Daimler AG ihm,

  • gegen Übereignung des Fahrzeugs,

den Kaufpreis, zuzüglich Zinsen, erstattet,

  • allerdings unter Abzug eines Betrages als Nutzungsentschädigung unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer.

Übrigens:
Ein amtlicher Rückruf für das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG Mönchengladbach nicht angeordnet.

Ebenfalls bereits entschieden, dass Käufer von Mercedes-Dieselfahrzeugen,

  • die nach den Feststellungen der Gerichte mit unzulässigen Abschalteinrichtungen (in verschiedenen Formen) ausgestattet waren,

von der Daimler AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB

Schadensersatz verlangen können, haben bisher u.a.,


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