Dieselgate: LG München II entscheidet, dass Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Hersteller des Motors

Dieselgate: LG München II entscheidet, dass Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Hersteller des Motors

…. die Erstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, als Schadensersatz verlangen können, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (so u.a. auch Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –).

Mit Urteil vom 29.03.2019 – 13 O 5153/18 – hat das Landgericht (LG) München II entschieden, dass, wenn

  • der Motor eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Software ausgestattet ist,
    • die selbständig erkennt, ob das Fahrzeug sich in einem für die Zulassung relevanten Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet,
    • in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitet, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) und dadurch die Erfüllung einer bestimmten Abgasnorm zu erreichen

und

  • diese Software vom Kraftfahrt-Bundesamt (bestandskräftig) als entfernungspflichtige unzulässige „Abschalteinrichtung“ gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingestuft worden ist,

Fahrzeugkäufer gegen den Hersteller des Motors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch haben,

  • so gestellt zu werden,
  • wie sie ohne Abschluss des Kaufvertrages stünden.

Danach wurden in solchen Fällen mit Wissen und Wollen der zuständigen Personen bei dem Motorenhersteller,

  • um behördliche Zulassungsprüfungen zu manipulieren, Autos kostengünstiger/attraktiver in den Verkehr zu bringen und Profite auf Kosten der Gesundheit der Allgemeinheit zu machen,

Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sowie in Fahrzeugmodelle, die in den Verkehr gebracht werden sollten, verbaut und die Käufer dieser Fahrzeuge,

  • die davon ausgingen, dass das Fahrzeug – mit seinen zulassungsrelevanten Komponenten, wie der Motor sie darstellt – die Zulassungsprüfung nach den geltenden Gesetzen – ohne Manipulation – durchlaufen hat und den gesetzlichen Vorschriften genügt,

darüber bei Abschluss des Kaufvertrags vorsätzlich getäuscht, war dieses dem Motorenhersteller zuzurechnendes Handeln sittenwidrig sowie diese dem Motorenhersteller zuzurechnende Täuschung kausal für den Kaufvertragsschluss und führte,

  • weil die Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bei einem Auto, das beim Erwerb „nicht vorschriftsmäßig“ war und mit einem Nutzungsverbot belegt werden kann, nicht gegeben ist,

zu einem zumindest vorhergesehenen und billigend in Kauf genommenen Schaden bei den Fahrzeugkäufern in Höhe des gezahlten Kaufpreises,

  • wobei diesen Schaden ein Software-Update nicht entfallen lässt.

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