Dieselgate: Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen die VW AG, die mit der VW AG keinen Vergleich geschlossen haben oder

Dieselgate: Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen die VW AG, die mit der VW AG keinen Vergleich geschlossen haben oder

…. die von der VW AG die verbindliche Annahme des Vergleichs erhalten, aber von ihrer Möglichkeit

  • den Vergleich binnen zwei Wochen ab verbindlicher Annahme durch die VW AG zu widerrufen,

Gebrauch gemacht und den Vergleich binnen dieser Zweiwochenfrist widerrufen haben,

  • können Individualklage gegen die VW AG erheben und
  • sollten sich über die Möglichkeiten der Durchsetzung ihrer individuellen Ansprüche von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Am 05. Mai 2020 wird sich nämlich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Dieselbetrug befassen und sich voraussichtlich unter anderem auch dazu äußern,

  • ob und
  • in welchem Umfang

er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt erachtet.

Nach dieser Entscheidung werden sich nicht nur die Erfolgsaussichten einer Individualklage besser abschätzen lassen, sondern es ist,

  • wenn der BGH der Schadensersatzklage gegen die VW AG stattgibt,

auch davon auszugehen, dass die VW AG dann

  • auf der Grundlage der BGH-Entscheidung

bereit sein wird, sich außergerichtlich zu einigen.

In dem Fall, über den der BGH am 05. Mai 2020 entscheiden wird, hat der Kläger

  • am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben,
  • der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war,

und die VW AG,

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe,

verklagt,

  • auf Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

In 1. Instanz

  • ist die Klage vom Landgericht (LG) abgewiesen worden.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (OLG) in II. Instanz,

  • unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs des Klägers,
  • die VW AG verurteilt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung des OLG ist von beiden Parteien Revision zum BGH eingelegt worden.


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