Download eines Hörbuchs nur zum Eigengebrauch.

Download eines Hörbuchs nur zum Eigengebrauch.

Im Download erworbene Audiodateien wie z.B. Hörbücher dürfen so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird.

Das hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 15.05.2014 – 22 U 60/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vertreibt die Beklagte, die ein Online-Versandhandel ist, über ein Internetportal Werke der Literatur in gedruckter Form, als Ebooks in Textform oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie

  • auf physischen Datenträgern wie z. B. CD’s an oder
  • in der Weise, dass dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zum Download geboten wird, so dass er die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie z.B. der Festplatte seines PC speichern kann.

In Bezug auf die zuletzt genannte Vertriebsform verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Kunden ein “einfaches, nicht übertragbares“ Nutzungsrecht “ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download “zu kopieren“ oder “weiter zu veräußern“.

Diese Bedingungen hält der klagende Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, für unzulässig.
Die Beklagte könne, so die Rechtsauffassung des Klägers, die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelte “Erschöpfungswirkung“. Nach dieser dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.

Nach der Entscheidung des OLG Hamm sind die Einwände des Klägers gegen die in Frage stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbegründet. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Regelung der “Erschöpfungswirkung“ in § 17 UrhG sei nicht einschlägig. Sie gelte nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien.
Einschlägig sei vielmehr die Regelung des § 19a UrhG über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung gehe es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen würden. Nach der Regelung des § 19a UrhG werde das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht “erschöpft“. Diese Regelung untersage daher die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die auch im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstoße.
Daher könne zwar dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern.
Demgegenüber könne der Händler dem Erwerber einer “downgeloadeten“ Datei aber die Veräußerung der Datei – auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich untersagen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 11.06.2014 mitgeteilt.

 


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