Dürfen Fotos von Personen ohne deren Einwilligung von der Presse veröffentlicht werden?

Dürfen Fotos von Personen ohne deren Einwilligung von der Presse veröffentlicht werden?

Ob Bildveröffentlichungen zulässig sind oder wegen der Veröffentlichung ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 und § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) besteht,

 

Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG).

Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn

  • das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) oder
  • einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist, es sich also handelt, um Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG), um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG) bzw. um Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG)

 

und

  • berechtigte Interessen des Abgebildeten, oder falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

 

Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung

  • zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) einerseits und
  • den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.06.2007 – VI ZR 12/06 –).

 

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die Klägerin den Herausgeber einer Zeitung wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch genommen hatte,

  • das im Rahmen einer Berichterstattung über einen bekannten Fußball-Star in einer Print-Ausgabe der Zeitung, den Fußball-Star am Strand von El Arenal auf Mallorca und im Hintergrund sie, die Klägerin, in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege zeigte,
  • einen Unterlassungsanspruch der Klägerin mit der Begründung bejaht, dass das veröffentlichte Foto die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation zeigte, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stand (vgl. – zu einer ähnlichen Fallgestaltung – BGH, Urteil vom 19.06.2007 – VI ZR 12/06 –) und deshalb die Veröffentlichung des Fotos durch den Anlass der Berichterstattung nicht gerechtfertigt war.

 

Denn außer dem zufälligen Zugegensein bestand keine Verknüpfung zwischen der als „Urlauberin“ gezeigten Klägerin und dem – unterstellt – als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Bericht über den Nationalspieler und im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis müssen die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet werden, nicht stets zurücktreten.
Vielmehr ist auch in solchen Fällen grundsätzlich eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwartungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Persönlichkeitsrecht wahrenden Modifikation des Fotos zu berücksichtigen sind.
Dies steht, wie der Senat weiter ausgeführt hat, in Einklang mit seiner Rechtsprechung, nach der selbst die Abbildung von Begleitpersonen nicht ohne Weiteres zulässig ist.

Der Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung hatte dagegen keinen Erfolg, weil

  • eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung nur begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH, Urteile vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03 -; vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08 -; vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 -; Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 340/08 –) und
  • der Senat eine solche schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles verneint hat.

 


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