Dürfen Geschwindigkeitsmessdaten durch private Unternehmen im Auftrag der Bußgeldbehörde ausgewertet werden?

Dürfen Geschwindigkeitsmessdaten durch private Unternehmen im Auftrag der Bußgeldbehörde ausgewertet werden?

Die Bußgeldbehörde darf ein privates Unternehmen vertraglich mit der Aufbereitung und Auswertung der bei Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr erhobenen Rohdaten („Blitzerdaten“) beauftragen und das Ergebnis dieser Datenauswertung anschließend in der Behörde zur Grundlage eines Bußgeldverfahrens gegen die Verkehrssünder machen.

Darauf hat das Oberlandesgericht Rostock in zwei Beschlüssen vom 17.11.2015 – 21 Ss OWi 158 – und – 161/15 – hingewiesen.

Dass die Überlassung der durch Geschwindigkeitsmessungen ermittelten Rohdaten durch die Bußgeldbehörde an ein privates Unternehmen zur Aufbereitung und Auswertung für das weitere Verfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, hat der Senat damit begründet, dass nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Beauftragung von Sachverständigen, die nicht notwendig im Öffentlichen Dienst beschäftigt seien müssen, mit der Auswertung ordnungsgemäß erlangter Beweismittel (hier: der Rohmessdaten) rechtlich möglich ist und auch in zahlreichen anderen Verfahrensordnungen vorgesehener und gängiger Praxis entspricht, wie beispielsweise bei

  • der Auswertung von Blutproben zur Bestimmung der Alkoholkonzentration oder zum Nachweis des Konsums illegaler Drogen,
  • der Analyse von Gewebeproben zur DNA-Identitätsfeststellung oder
  • der Sicherung und Auswertung elektronisch gespeicherter Daten in Fällen sogenannter Cyberkriminalität.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgericht Rostock am 20.11.2015 mitgeteilt.

 


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