Dürfen Namen und Bilder von Personen einfach in der Zeitung veröffentlicht werden?

Dürfen Namen und Bilder von Personen einfach in der Zeitung veröffentlicht werden?

Berichterstattung in Wort und Bild über einen Betroffenen in der Presse – Unter welchen Voraussetzungen kann Unterlassung verlangt werden? Nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kann ein Betroffener dann Unterlassung einer (Wort) Berichterstattung verlangen, wenn durch die Veröffentlichung des Textes sein allgemeines Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt wird.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch, als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abweichendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist.

Rechtswidrig ist eine solche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts allerdings nur dann, wenn das Schutzinteresse eines Betroffenen die schutzwürdigen Belange der Gegenseite überwiegt.
Dabei ist im jeweiligen Einzelfall, nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09 – sowie vom 25.06.2009 – 1 BvR 134/03 –) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 07.02.2012 – 40660/08) entwickelten Kriterien abzuwägen,

  • das Interesse des Betroffenen am durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleiteten Schutz seiner Persönlichkeit einerseits und
  • die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Gegenseite andererseits

und im Rahmen dieser Gesamtabwägung festzustellen, welches Interesse überwiegt und welches Interesse zurückzutreten hat,

  • das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit oder
  • das von der anderen Seite verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf frei Meinungsäußerung.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Darauf hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.09.2012 – VI ZR 291/10 – hingewiesen.
Ergänzend hinzuweisen in diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 12.09.2012 – 16 W 36/12 –, in dem ausgeführt wird, wann eine Äußerung noch eine Meinungsäußerung darstellt und wann die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten ist.

 

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