Dürfen personenbezogene Daten veröffentlicht werden oder hat man einen Anspruch auf Unterlassung?

Dürfen personenbezogene Daten veröffentlicht werden oder hat man einen Anspruch auf Unterlassung?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Hierunter fällt auch das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob und welche Informationen über seine Person, z.B. in einem Online-Lexikon, veröffentlicht werden.

Da personenbezogene Daten aber zugleich ein Teil der sozialen Realität einer Person sind, müssen bei Daten aus dem Bereich der Privatsphäre, zu denen auch das Geburtsdatum gehört, die Persönlichkeitsinteressen des Betroffenen dann regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn

  • die verbreiteten Tatsachen richtig sind,
  • an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse im Sinn der Meinungsbildung besteht und
  • die Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen nicht schwerwiegend sind, wobei hier insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Informationen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, werden Betroffene durch die Veröffentlichung nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und haben deshalb, wenn die Löschung verweigert wird, auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung.

Darauf hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 30.09.2015 – 142 C 30130/14 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Online-Lexikon in einem Beitrag über eine Drehbuchautorin und Regisseurin deren Geburtsdatum veröffentlicht und als Nachweis dafür die Dissertation der Regisseurin angegeben hatte, in der ihr Geburtsdatum genannt war,

deren Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres Geburtsdatums abgewiesen.

Begründet hat das AG seine Entscheidung u. a. damit, dass

  • ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr der Klägerin bestehe, weil diese eine renommierte, in der Öffentlichkeit stehende und bekannte Dokumentarfilm-Produzentin sei und
  • keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung des Geburtsjahres (in ihrem Beruf) erheblich beeinträchtigt werde oder dadurch ihre soziale Ausgrenzung oder Isolierung drohe (Quelle: Pressemitteilung 66/16 des AG München vom 26.08.2016).

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