Eigentum durch Ersitzung erwerben, also dadurch, dass man eine bewegliche Sache längere Zeit in Besitz hat? Ist das möglich

Eigentum durch Ersitzung erwerben, also dadurch, dass man eine bewegliche Sache längere Zeit in Besitz hat? Ist das möglich

…. und wer muss was beweisen, wenn ein solcher Eigentumserwerb strittig ist und gegen den, der sich auf Ersitzung beruft, Ansprüche aus Eigentum an der Sache geltend gemacht werden?

Durch Ersitzung nach § 937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwirbt man das Eigentum an einer beweglichen Sache, wenn man

  • diese zehn Jahre im Eigenbesitz hat,
    • h. die Sache zehn Jahre ununterbrochen (Ausnahme: § 940 Abs. 2 BGB) als einem gehörend besitzt (§ 872 BGB),
  • bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in gutem Glauben war und
  • auch später nicht erfahren hat, dass einem das Eigentum nicht zusteht.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat man an der beweglichen Sache kraft Gesetzes

  • originäres Eigentum erworben und
  • der bisherige Eigentümer sein Eigentum daran verloren.

Wer sich darauf beruft, Eigentum an einer beweglichen Sache durch Ersitzung gemäß § 937 Abs. 1 BGB erlangt zu haben,

  • trägt die Darlegungs- und Beweislast

für seinen zehnjährigen ununterbrochenen Eigenbesitz,

  • muss also darlegen und beweisen, dass er die Sache länger als zehn Jahre in Eigenbesitz gehabt hat.

Die Darlegungs- und Beweislast

  • für den fehlenden guten Glauben (die Bösgläubigkeit) des Ersitzenden bei Begründung des Eigenbesitzes oder
  • für eine während der Dauer des zehnjährigen Eigenbesitzes erlangte positive Kenntnis der Nichtberechtigung

trägt hingegen der, der

  • die Ersitzung bestreitet und
  • gegen den Ersitzenden Ansprüche aus Eigentum an der Sache geltend machen will.

Allerdings trifft denjenigen, der sich auf Ersitzung beruft,

  • eine sekundäre Darlegungslast
  • hinsichtlich seiner Gutgläubigkeit für Erwerbsvorgänge in seiner Sphäre.

Darauf

  • und dass diese Beweislastverteilung auch gilt, wenn die Sache dem früheren Besitzer gestohlen wurde oder sonst abhandengekommen ist,

hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 06.09.2017 – 12 U 2086/15 – hingewiesen.


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