Ein aus einer Grundstücksausfahrt Ausfahrenden, der durch eine vom bevorrechtigten Verkehr gebildete Lücke hindurch abbiegen will

Ein aus einer Grundstücksausfahrt Ausfahrenden, der durch eine vom bevorrechtigten Verkehr gebildete Lücke hindurch abbiegen will

…. wie muss er sich verhalten?

Herrscht auf einer Straße Kolonnenverkehr oder staut sich der Verkehr, beispielsweise vor einer Ampel und lässt ein Autofahrer,

  • um einen aus seiner Sicht rechts in einer Grundstücksausfahrt stehenden Fahrzeugführer das Ausfahren und Abbiegen nach links auf die Gegenfahrbahn zu ermöglichen,

eine Lücke in der sich nur langsam fortbewegenden oder wartenden Fahrzeugschlange, hat der Fahrzeugführer, der aus der Grundstücksausfahrt durch die ihm gewährte Lücke auf die Gegenfahrbahn fahren will,

  • die gesteigerten Sorgfaltspflichten gem. § 10 S. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wahrzunehmen und
  • sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Seine Sorgfaltspflichten gehen über die eines in eine bevorrechtigte Straße einbiegenden Kraftfahrers hinaus.

  • Insoweit ist anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der an einer Einmündung durch eine ihm gewährte Lücke hindurch in einer wartenden Schlange die Gegenfahrbahn befahren will, um abzubiegen, allen Fahrzeugen auf allen dort befindlichen Fahrspuren die Vorfahrt gewähren muss.

Wer so nach links abbiegen will, darf,

  • wenn er den nicht von der Kolonne in Anspruch genommenen Fahrbahnteil nicht zuverlässig einsehen kann,

sich in diesen somit nur langsam hineintasten,

  • also nur sehr langsam („zentimeterweise“, „unter Schrittgeschwindigkeit“),
  • stets bremsbereit einfahren und
  • muss bei gegebenem Anlass sofort bremsen.

Damit soll erreicht werden, dass

  • einerseits der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf dieses Eintasten einzurichten und
  • andererseits, dass der Wartepflichtige nahezu ohne Anhalteweg anhalten kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 31.03.2017 – 10 U 4716/16 – hingewiesen.


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