Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, ist er (auch) Führer des Kraftfahrzeugs?

Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, ist er (auch) Führer des Kraftfahrzeugs?

Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Das hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 23.09.2014 – 4 StR 92/14 – entschieden.

Danach kann ein Fahrlehrer nicht wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu der Geldbuße verurteilt werden, wenn er während einer Ausbildungsfahrt als Beifahrer mit seinem an das rechte Ohr gehaltenen Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefoniert und der fortgeschrittener Ausbildungsstand seines Fahrschülers zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt.

Diese Rechtsfrage, die von dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 04.07.2013 – IV-1 RBs 80/13 –) und dem OLG Bamberg (vgl. Beschluss vom 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09 –) unterschiedlich beantwortet worden war, hat der 4. Strafsenat des BGH, auf Vorlageschluss des OLG Karlsruhe, damit dahingehend entschieden, dass

 


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