Einfahren von Tankstellengelände in die Fahrbahn – Sorgfaltspflichten.

Einfahren von Tankstellengelände in die Fahrbahn – Sorgfaltspflichten.

Wer von einem Tankstellengelände in die Fahrbahn einfahren will, hat die Sorgfaltspflichten des § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten.
Er hat sich danach so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, d. h. er schuldet die Anwendung äußerster Sorgfalt, die so lange andauert, bis sich der Einfahrende endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat.
Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Einfahrenden, wenn es im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die Fahrbahn zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt.
Dieser Anscheinsbeweis kann nur nachgewiesene Umstände entkräftet werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, bei dem ein Verschulden des Einfahrenden zu verneinen wäre. Das könnte beispielsweise der Nachweis sein, dass der Unfallgegner genügend Zeit hatte, um sich bei entsprechender Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Herausfahrenden einzustellen oder dass er infolge überhöhter Geschwindigkeit außerstande war, unfallverhütend zu reagieren (§ 3 Abs. 1 StVO).

Das hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 16.11.2012 – 13 S 117/12 – entschieden.

 

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