Eingetragener Verein – Anforderungen an Anmeldung einer Satzungsänderung.

Eingetragener Verein – Anforderungen an Anmeldung einer Satzungsänderung.

Ändert ein eingetragener Verein seine Satzung bedürfen die Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )). Der Anmeldung zur Änderung sind

  • eine Abschrift des die Änderung enthaltenen Beschlusses und
  • der Wortlaut der Satzung

beizufügen (§ 71 Abs. 1 Satz 3 BGB ).
In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass der vollständige Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BGB ).
Genügt die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht, so ist sie vom Amtsgericht – Registergericht – zurückzuweisen (§§ 71 Abs. 2, 60 BGB ).
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anmeldung einer Satzungsänderung als Eintragungsantrag in das Vereinsregister auch die geänderten Satzungsbestimmungen im Einzelnen zu bezeichnen hat, ist streitig.

Nach der vom Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Beschluss vom 15.08.2012 – 12 W 1474/12 – vertretenen Auffassung besteht eine Pflicht zur (näheren, schlagwortartigen) Bezeichnung der geänderten Satzungsbestimmungen im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung zum Vereinsregister nur, wenn und soweit die Satzungsänderung im Vereinsregister gesondert eintragungspflichtige Tatsachen gemäß §§ 71 Abs. 2, 64 BGB (wie Name oder Sitz des Vereins oder Zusammensetzung des Vorstands) betrifft.
Bei einer Satzungsänderung hinsichtlich eines anderen Umstandes darf danach die Eintragung einer Änderung wegen fehlender Bezeichnung der betroffenen Satzungsbestimmungen nicht versagt werden.

 

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