Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Äußerungen in Presseveröffentlichungen?

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Äußerungen in Presseveröffentlichungen?

Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen. Es umfasst den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 332/09 –; BGH, Beschluss vom 16.10.2013 – XII ZB 176/12 –).

Ob eine in einer Presseveröffentlichung enthaltene Äußerung eine solche Eignung besitzt und demzufolge wegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bestehen kann, hängt davon ab, welcher Aussagegehalt ihr zukommt.

  • Bei der mithin notwendigen Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist.
  • Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urteile vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08 – und vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 –).

 

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 153/13 – hingewiesen.

 


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