Einladungs-E-Mail „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ ist unzulässige Werbung

Einladungs-E-Mail „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ ist unzulässige Werbung

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 65/14 – entschieden,

  • dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellt und
  • dass „Facebook“ im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt hat.

 

Dass Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen hat der Senat damit begründet, dass

  • es sich dabei um Werbung des Betreibers der Internet-Plattform „Facebook“ handelt, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von dem Betreiber der Internet-Plattform „Facebook“ zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht werden sollen und
  • die Einladungs-E-Mails vom Empfänger auch nicht als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung des Betreiber der Internet-Plattform „Facebook“ verstanden wird.

 

Durch die Angaben, die der Betreiber der Internet-Plattform „Facebook“ im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion „Freunde finden“ gemacht hat, hat er sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten deshalb getäuscht, weil

  • der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ nicht darüber aufklärt, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind und
  • die hinterlegten Informationen unter dem elektronischen Verweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ die Irreführung nicht ausräumen können, nachdem ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 14.01.2016 – Nr. 7/2016 – mitgeteilt.

 


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