Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Wann wird ein zulässiger Einspruch vom Amtsgericht ohne Verhandlung zur Sache verworfen?

Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Wann wird ein zulässiger Einspruch vom Amtsgericht ohne Verhandlung zur Sache verworfen?

Hat ein Betroffener gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und das Amtsgericht eine Hauptverhandlung anberaumt ist der Betroffene zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet (§ 73 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)).
Eine Vertretung des Betroffenen durch den Verteidiger ist nur unter den in § 73 Abs. 3 OWiG genannten Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn das Gericht den Betroffenen zuvor von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hat.
Entbunden von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG wird ein Betroffener auf seinen Antrag, wenn er sich geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Kann auf die Anwesenheit eines Betroffenen zur Sachaufklärung nicht verzichtet werden und ist deshalb eine von ihm beantragte Entbindung vom persönlichen Erscheinen vom Amtsgericht abgelehnt worden, hat das Amtsgericht, wenn der Betroffene dennoch ohne Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibt, seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verwerfen und zwar auch dann, wenn für den Betroffenen ein Verteidiger erschienen ist.
Art. 6 Abs. 3 lit c der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) hindert die Einspruchsverwerfung nicht, weil § 74 Abs. 2 OWiG nicht entgegen seinem eindeutigen Wortlaut ausgelegt werden kann (vgl. zur Regelung des § 329 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) nur: Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschluss vom 19.03.2013 – 32 Ss 29/13 –; OLG München, Beschluss vom 17.01.2013 – 4 StRR (A) 18/12 –).

Darauf hat der Bußgeldsenat des OLG Dresden mit Beschluss vom 07.03.2014 – 23 Ss 56/14 (Z) – hingewiesen.

 


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