Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Wann wird ein zulässiger Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen?

Einspruch gegen Bußgeldbescheid – Wann wird ein zulässiger Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen?

Wird gegen einen Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt und vom Richter eine Hauptverhandlung anberaumt, ist der Betroffene nach § 73 Abs. 1 OWiG zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.
Er kann aber nach § 73 Abs. 2 OWiG auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn er sich geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Bleibt ein Betroffener ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen (§ 74 Abs. 2 OWiG).

Dass die Verwerfung des Einspruchs bei unentschuldigtem Ausbleiben eines Betroffenen auch dann zu erfolgen hat, wenn nach einer vorausgegangenen Rechtsbeschwerde eines Betroffenen das Rechtsbeschwerdegericht die Sache nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 18.07.2012 – 4 StR 603/11 – entschieden.

 

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