Einstellung des Strafverfahrens wegen rechtsstaatswidriger Tatprovokation?

Einstellung des Strafverfahrens wegen rechtsstaatswidriger Tatprovokation?

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat durch Urteil vom 10.06.2015 – 2 StR 97/14 –

  • ein Urteil durch das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, aufgehoben und
  • das Verfahren wegen eines auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhenden Verfahrenshindernisses eingestellt.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren,

  • nachdem langfristige Observation sowie umfangreiche Überwachungsmaßnahmen den gegen die Beschuldigten ursprünglich bestehenden vagen Verdacht, dass diese in Geldwäsche- und Betäubungsmittelstraftaten verstrickt sein könnten, nicht bestätigt hatten,

 

von der Polizei mehrere verdeckte Ermittler aus Deutschland und den Niederlanden eingesetzt worden, die über einen Zeitraum von mehreren Monaten versucht hatten, die Beschuldigten dazu zu bringen, ihnen große Mengen „Ecstacy“-Tabletten aus den Niederlanden zu besorgen.

  • Dies war von den Beschuldigten zunächst abgelehnt worden und erst, nachdem einer der Verdeckten Ermittler drohend aufgetreten war und ein anderer wahrheitswidrig behauptet hatte, dass, wenn er seinen Hinterleuten das Rauschgift nicht besorgt, seine Familie mit dem Tod bedroht wird, hatten die Beschuldigten in zwei Fällen ohne jedes Entgelt bei der Beschaffung und Einfuhr von Extacy aus den Niederlanden geholfen.

 

In Fällen einer solchen rechtsstaatswidrigen Tatprovokation durch verdeckte Ermittler reichte es zur Kompensation des Eingriffs nach der bisherigen ständiger Rechtsprechung des BGH aus, die Strafe für die Angeklagten zu mildern.
Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 23.10.2014 – Nr. 54648/09 – aber entschieden hat, dass eine solche „Strafzumessungslösung“ nicht ausreicht, hat der 2. Strafsenat seine Rechtsprechung jetzt geändert.

Danach könnte, was der Senat jedoch offengelassen hat, künftig eine Verfahrenseinstellung aufgrund eines Verfahrenshindernisses die Rechtsfolge nicht nur in so schwerwiegenden Fällen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation wie im konkreten Fall, sondern in allen Fällen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation sein.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 10.06.2015 – Nr. 91/2015 – mitgeteilt.

 


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