Elektrizitätsbezug im Rahmen der Grundversorgung – Zu den Pflichten des Stromentnehmers und zur Haftung des Eigentümers des mit Strom belieferten Anwesens, der dem Stromversorger den Namen des Stromentnehmers verschweigt.

Elektrizitätsbezug im Rahmen der Grundversorgung – Zu den Pflichten des Stromentnehmers und zur Haftung des Eigentümers des mit Strom belieferten Anwesens, der dem Stromversorger den Namen des Stromentnehmers verschweigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nimmt derjenige, der aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrags konkludent an; eine etwaige Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht, d.h. der Grundversorgungsvertrag kommt nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, sondern dadurch, dass die Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten (Entnahme von Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme) angenommen wird (BGH, Urteile vom 17.03.2004 – VIII ZR 95/03 – und vom 26.01.2006 – VIII ZR 66/04 –).
Vertragspartner wird damit, wer auf Grund seiner Verfügungsmacht über den Versorgungsanschluss die Leistung entgegennimmt (BGH, Urteil vom 30.04.2003 – VIII ZR 279/02 – zur Wasserversorgung).
Dies kann, muss aber nicht der Eigentümer des Grundstücks sein.

Aufgrund des auf diese Weise zustande gekommenen Vertrags ist der Kunde verpflichtet den entnommenen Strom zu bezahlen sowie sich bei dem Stromversorger zu melden und diesem als Grundversorger alle für den Vertragsschluss notwendigen Daten mitzuteilen (§ 2 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)). Dazu gehören insbesondere Angaben zum Kunden (bei Unternehmen: Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse; bei Privatkunden: Familienname, Vorname, Anschrift).
Der Grundversorger hat, da der Vertragsschluss nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen, sondern durch Annahme der Realofferte erfolgt, ein besonders schützenswertes rechtliches Interesse daran, unaufgefordert und unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, wer sein Kunde ist.
Nur wenn der Grundversorger die Person seines Vertragspartners kennt, kann er die mit dem Abschluss des Grundversorgungsvertrages verbundenen Entscheidungen sachgerecht treffen. So kann er zum Beispiel für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen verlangen, wenn er nach den konkreten Umständen Zahlungsausfall oder     -verzögerung befürchten muss, § 14 Abs. 1 StromGVV.

Erfährt der Grundversorger nicht wer sein Kunde ist, weil dieser sich bei ihm nicht meldet, hat der Eigentümer des im Rahmen der Grundversorgung mit Elektrizität belieferten Grundstücks, auch wenn er selbst nicht der Stromentnehmer ist, auf Aufforderung des Stromversorgers diesem mitzuteilen, wer das Grundstück nutzt und Strom über den Zähler des Grundstücks entnimmt. Unterlässt es der Grundstückseigentümer in einem solchen Fall dem Versorgungsunternehmen mitzuteilen, wer dessen Vertragspartner ist, kann der Grundstückseigentümer nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haften; d. h. er muss dem Stromversorger dann den Schaden ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass das Versorgungsunternehmen wegen böswilligen Vorenthaltens des Namens des Stromentnehmers und damit mangels Kenntnis seines Vertragspartners seine berechtigten Ansprüche gegen diesen nicht durchsetzen kann.
Ist in einem solchen Fall Eigentümerin des Grundstücks keine Privatperson sondern eine juristische Person, treffen die Pflichten und die mögliche Haftung in Höhe der angefallenen Stromkosten den gesetzlichen Vertreter persönlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der gesetzliche Vertreter auf Nachfrage des Versorgungsunternehmens nicht für Aufklärung sorgt, wer dessen Vertragspartner ist, obwohl er hierzu aufgrund seiner Stellung ohne weiteres in der Lage wäre. Die unterlassene Aufklärung genügt in diesem Fall für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes.

Darauf hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 23.05.2014 – 2 U 2401/12 – hingewiesen.
Vergleiche hierzu auch die Mitteilung der Pressestelle des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03.06.2014 – Nr. 15/14 –.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Felektrizitaetsbezug-im-rahmen-der-grundversorgung-zu-den%2F">logged in</a> to post a comment