…. und dann die wesentlich kürzeren gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 621 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten.
Mit Urteil vom 24.10.2018 – 242 C 12495/18 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem Eltern einen Betreuungsvertrag für ihren Sohn unterschrieben hatten,
- der eine Betreuung des Kindes gegen monatliche Betreuungskosten i.H.v. 995 Euro vorsah und
in dem u.a. vorformuliert war, dass
- eine Kündigung vor dem vereinbarten Vertragsbeginn ausgeschlossen ist, danach
der Vertrag von den Eltern und dem Krippenbetreiber
- zunächst mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsersten sowie
- später ab einem bestimmten im Vertrag festgelegten Zeitpunkt mit einer Frist von (dann nur noch) drei Monaten zum Monatsersten gekündigt werden kann,
entschieden,
- dass die vertraglich vorgesehene sechsmonatige Kündigungsfrist, auch unter Berücksichtigung der Planungsbedürfnisse des Krippenbetreibers, unangemessen lang und
- deswegen unwirksam ist,
mit der Folge,
- dass die unwirksame Sechsmonatsfrist nicht durch die bzw. eine Dreimonatsfrist, die gerade noch angemessen wäre, ersetzt wird, sondern
dass die allgemeinen gesetzlichen Regelungen für die Kündigung von Dienstverträgen gelten, nach denen,
- wenn, wie im obigen Fall die Vergütung nach Monaten bemessen ist,
- gemäß § 621 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Betreuungsvertrag von den Eltern spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden kann (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 02.11.2018).
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