Entschädigung bei Flugverspätungen.

Entschädigung bei Flugverspätungen.

Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben – sofern nicht der Ausschlusstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliegt – nicht nur wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – und vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 –).

Dabei steht der Begriff der „Ankunftszeit“, der in den Art. 2, 5 und 7 der FluggastrechteVO verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt

  • zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird,
  • sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

Das hat die Neunte Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit Urteil vom 04.09.2014 – C-452/13 – auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) entschieden.

In dem vor dem Landgericht Salzburg anhängigem Fall, in dem ein Fluggast bei der Fluggesellschaft Germanwings einen Flug von Salzburg (Österreich) nach Köln/Bonn gebucht und wegen einer gegenüber der panmäßigen Ankunftszeit verspäteten Ankunftszeit von über drei Stunden gemäß den Art. 5 und 7 der FluggastrechteVO eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro von Germanwings verlangt hatte, betrug die Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit

  • als die Räder des Flugzeugs die Landebahn des Flughafens Köln/Bonn berührten 2:58 Stunden und
  • als das Flugzeug seine Parkposition erreicht hatte, 3:03 Stunden. Kurz danach wurden dann die Flugzeugtüren geöffnet.

Damit liegt nach der Entscheidung des EuGH hier eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden vor, die grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO begründet.

 


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