Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Realisierung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Realisierung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Beschluss vom 10.12.2020 – 1 BvR 1837/19 – die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares,

  • das zuvor beim Bundesinstitut für Arzneimittel und 
  • anschließend bei den Fachgerichten 

erfolglos beantragt hatte, ihnen   

  • die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung 

zu erteilen, 

  • derzeit zwar (noch) nicht zur Entscheidung angenommen, 

allerdings in dem Nichtannahmebeschluss u.a. auch auf Folgendes hingewiesen:

Infolge der Entscheidung des Zweiten Senats des BVerfG vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u. a. –

  • mit der ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und 
  • der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 Strafgesetzbuch (StGB)) für nichtig erklärt wurde,

sei die Möglichkeit der Beschwerdeführer, 

  • ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, 

wesentlich verbessert worden und den Beschwerdeführern deshalb nunmehr zunächst zuzumuten,

  • durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, 
  • durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder 
  • auf anderem geeignetem Weg 

ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen, zumal es infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB nicht mehr auf der Hand liege, dass eine aktive Suche der Beschwerdeführer 

  • nach medizinisch kundigen Suizidbeihelfern und 
  • verschreibungswilligen und -berechtigten Personen 

aussichtslos ist, nachdem

  • unter strafrechtlichem Blickwinkel 

eine solche Leistung vielmehr (nunmehr) angeboten werden dürfe.


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