Entziehung der Fahrerlaubnis – Hinderung der Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren während der Anhängigkeit eines Straf- oder Bußgeldverfahrens?

Entziehung der Fahrerlaubnis – Hinderung der Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren während der Anhängigkeit eines Straf- oder Bußgeldverfahrens?

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den Sachverhalt, der Gegenstand eines gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichteten Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB ) in Betracht kommt, nicht berücksichtigen, solange das Strafverfahren anhängig ist.
Mit dieser, die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die in dem Strafverfahren ergehende gerichtliche Entscheidung betreffenden Regelung, sollen bei Vorrangigkeit des Strafverfahrens widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten vermieden werden. Der Fahrerlaubnisbehörde fehlt demnach in den in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Fällen bis zur Einstellung des Strafverfahrens oder bis zur Rechtskraft der ergehenden Entscheidung die Befugnis, selbst über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden.

Ist dagegen wegen desselben Sachverhalts ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach der nur im Verhältnis zu Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht gehindert die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG kommt im Verhältnis zu Ordnungswidrigkeiten nämlich nicht in Betracht.

Darauf hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 08.11.2012 – 3 M 599/12 – hingewiesen.

 

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