Erben sollten wissen, dass sie, nach Eintritt des Erbfalls, Auskunft verlangen können

Erben sollten wissen, dass sie, nach Eintritt des Erbfalls, Auskunft verlangen können

…. nach § 2027 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • von jedem, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat und sich fälschlicherweise ein nicht vorhandenes Alleinerbrecht daran anmaßt (also von jedem Erbschaftsbesitzer i.S.v. § 2018 BGB),
    • über den gegenwärtigen Aktivbestand der Erbschaft (gegenwärtiges Barvermögen, persönliche Gegenstände, Immobilien, ggf. der Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienten (vgl. § 1932 BGB)) einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte sowie
    • über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände; 

…. nach § 2027 Abs. 2 BGB 

  • von jedem, der, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen hat, bevor der Erbe den Besitz daran tatsächlich ergriffen hat,
    • über den Verbleib des Erbschaftsgegenstandes;

…. nach § 2028 Abs. 1 BGB 

  • von jedem, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, darüber,
    • welche erbschaftlichen Geschäfte dieser (seit dem Erbfall) für den Erblasser geführt hat und
    • was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist;

…. nach § 2057 Satz 1 BGB 

  • von Miterben 
    • über die Zuwendungen, die diese nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen haben,
    • also Informationen über eine vom Erblasser erhaltene Ausstattung, wie z.B. 
      • eine Aussteuer (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder 
      • Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen zur Berufsvorbereitung (§ 2050 Abs. 2 BGB) sowie
      • sonstige Zuwendungen, bei denen vom Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet worden ist (§ 2050 Abs. 3 BGB);

…. nach § 2362 Abs. 2 BGB 

  • von jedem, dem ein unrichtiger Erbschein wurde,
    • über den Bestand der Erbschaft und 
    • den Verbleib der Erbschaftsgegenstände;

…. nach § 666 BGB 

…. nach §§ 675, 666 BGB 

  • von dem Geldinstitut bei dem der Erblasser Konten hatte,
    • über Kontostände und
    • kontobezogene Vorgänge aus der Vergangenheit.

Übrigens:
Abgesehen von den Auskünften, die Erben von Miterben 

  • nach § 2057 Abs. 1 BGB, 
  • im Falle des § 2027 BGB oder 
  • wenn ein Miterbe vom Erblasser zur Besorgung von Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt und beauftragt bzw. für die Erbengemeinschaft tätig geworden war, nach § 666 BGB 

verlangen können, besteht keine allgemeine Auskunftspflicht von Miterben untereinander, sondern kann 

  • im Einzelfall 

lediglich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht kommen (OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2012 – 5 U 821/12 –).  


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Ferben-sollten-wissen-dass-sie-nach-eintritt-des-erbfalls-auskunft-verlangen-koennen%2F">logged in</a> to post a comment