Erbrecht – gemeinschaftliches Testament von Ehegatten – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen auch gegenüber testierunfähig gewordenen Ehegatten noch möglich.

Erbrecht – gemeinschaftliches Testament von Ehegatten – Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen auch gegenüber testierunfähig gewordenen Ehegatten noch möglich.

Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament (§ 2265 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )) getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll.

Der Widerruf gemeinschaftlicher wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten der Ehegatten hat gemäß § 2271 Abs. 1 BGB nach der für den Rücktritt vom Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296 BGB erfolgen. Dies setzt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten, die der notariellen Beurkundung bedarf und dem anderen Ehegatten zugehen muss (§ 2296 Abs. 2, § 2271 Abs. 1 BGB ), voraus.

Dass der andere Ehegatte zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr geschäfts- bzw. testierfähig ist, steht der Wirksamkeit eines Widerrufs nicht entgegen, wenn für ihn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ bestellt ist und diesem die Widerrufserklärung als dessen gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB ) zugeht (§ 131 Abs. 1 BGB ).

Die Bestellung eines Betreuers wenigstens für die Vermögenssorge genügt, weil der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments eine Verfügung von Todes wegen darstellt, die vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst wird, da mit ihr der Übergang des aktiven und passiven Vermögens für den Todesfall geregelt wird.

Da die Entgegennahme einer Widerrufserklärung (ebenso wie eine Rücktrittserklärung) keine rechtsgeschäftliche Handlung ist, kann ein Betreuer von der Entgegennahme auch nicht nach § 181, § 1795 Abs. 1 Nr. 1, § 1908i Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein.

Der wirksame Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung eines Ehegatten bewirkt nicht nur nach § 2270 Abs. 1 BGB, dass auch die entsprechenden Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam werden, sondern hat, wenn der andere Ehegatte zu diesem Zeitpunkt (beispielsweise infolge Demenz) testierunfähig ist, zur Folge, dass dieser hierauf nicht mehr mit einer neuen letztwilligen Verfügung reagieren kann.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 06.06.2013 – 15 W 764/13 – hingewiesen.

 

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