Erbrecht – Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers.

Erbrecht – Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis des Erblassers.

Wird das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters gemäß § 564 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) mit dem Erben fortgesetzt, handelt es sich bei den nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen um keine sogenannten Nachlasserbenschulden, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses entstehen und die deshalb sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch – soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen – Nachlassverbindlichkeiten sind, sondern jedenfalls dann um reine Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 S. 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 68/12 – entschieden.

Danach ergibt sich auch aus § 564 Satz 1 BGB nicht, dass der Erbe für die weiteren Forderungen aus dem Mietverhältnis auch persönlich („als Mieter“) haftet. Diese Vorschrift knüpft den Eintritt in das Mietverhältnis an die Erbenstellung an; der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung bietet somit keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche persönliche Haftung des in das Mietverhältnis eintretenden Erben. Auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine über die allgemeine Rechtsnachfolge (§ 1922 BGB ) hinausgehende und mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen wäre. Denn die Regelung des § 564 Satz 1 BGB erklärt sich aus der Besonderheit, dass im Falle des Todes eines Mieters von Wohnraum vorrangig der Eintritt von Familien- und Haushaltsangehörigen oder Mitmietern des Erblassers in Betracht kommt (§§ 563, 563a BGB ) und es deshalb einer Regelung dahin bedarf, dass der Erbe (nur) dann in das Mietverhältnis eintritt, wenn das Mietverhältnis nicht nach §§ 563, 563a BGB fortgesetzt wird. Dies ändert indes nichts daran, dass das Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis nach §§ 1922, 1967 BGB auf den Erben übergeht und die daraus resultierenden Verbindlichkeiten den Erben nur als solchen treffen.

 

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