Erbscheinsverfahren – Kostenrisiko bei Einwendungen ins Blaue.

Erbscheinsverfahren – Kostenrisiko bei Einwendungen ins Blaue.

Wenn der in einem Testament eingesetzte Erbe die Erteilung eines Erbscheins beantragt, ein anderer Beteiligter behauptet, das Testament sei gefälscht, ein vom Nachlassgericht daraufhin eingeholtes Gutachten zur Frage der Formgültigkeit des Testaments die Urheberidentität des Erblassers ergibt und das Nachlassgericht den beantragten Erbschein erteilt, stellt sich die Frage, wer die Gutachterkosten tragen muss.

Folgt einem auf Antrag vorzunehmenden Geschäft (Antrag auf Erbscheinserteilung) ein Amtsgeschäft (Einholung eines Sachverständigengutachtens), so haftet, wenn vom Gericht in seinem Beschluss keine anderweitige Kostenentscheidung getroffen ist, als Kostenschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO grundsätzlich der Antragsteller auch für solche Sachverständigenauslagen, die allein auf Grund der Einwände eines anderen Beteiligten veranlasst wurden.
Allerdings muss das Gericht zur Vermeidung von Unbilligkeiten nach § 81 ff FamFG prüfen, ob es die Kosten des Verfahrens ganz oder „zum Teil“ einem anderen Beteiligten auferlegt, wobei nach § 81 FamFG nicht nur eine Quotelung, sondern auch eine Differenzierung nach Art der Kosten (beispielsweise Gutachterkosten) in Betracht kommt.
Lassen bestimmte Umstände in einem derartigen Fall den Schluss zu, dass die Behauptung, das Testament sei gefälscht, von dem Beteiligten ins Blau abgegeben worden ist, entspricht es nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG der Billigkeit diesem Beteiligten die Kosten des Gutachtens aufzuerlegen.

Das hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 30.04.2012 – 31 Wx 68/12 – entschieden.

 

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