…. beispielsweise gemindert werden kann.
Mit Urteil vom 20.06.2019 – 8 U 62/18 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden, dass ein Tiefgaragenstellplatz
- von einem Durchschnittsfahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise genutzt werden können muss,
andernfalls der Tiefgaragenstellplatz in der Regel
- seine Funktion nicht erfüllt und
- wegen Fehlens der für einen Stellplatz vereinbarten Beschaffenheit
mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von einem Käufer eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz,
- der allein rund 20.000 Euro gekostet und
- in den, wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger festgestellt hatte, ein Einparken mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug bei einem Vorwärtsfahren zu dem Stellplatz, aufgrund der hierfür nicht ausreichenden Breite, gar nicht, sondern nur dann möglich war, wenn man
- entweder 58 m vom Eingang der Tiefgarage bis zu dem Stellplatz rückwärts fährt
- oder aber in der 6 m breiten Fahrgasse wendet,
hat der Senat den Stellplatz (auch angesichts des Preises)
- als nicht bzw. nur eingeschränkt in zumutbarer Weise nutzbar und
wegen dieses Mangels eine Kaufpreisminderung um zwei Drittel für berechtigt angesehen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).
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