Fahranfänger sollten wissen, dass eine Teilnahme an einem Aufbauseminar auch nach Ablauf der Probezeit

Fahranfänger sollten wissen, dass eine Teilnahme an einem Aufbauseminar auch nach Ablauf der Probezeit

…. (noch) angeordnet werden kann.

Mit Urteil vom 14.12.2020 – 4 K 612/20.KO – hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz darauf hingewiesen, dass die 

  • Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger 

nach Ablauf der Probezeit 

  • jedenfalls

dann noch angeordnet werden kann, wenn 

  • zwischen der Anordnung und dem Verkehrsverstoß, der Anlass für die Anordnung war, ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren liegt und
  • noch keine Tilgungsreife hinsichtlich der Anlasstat im Fahreignungsregister eingetreten ist 

und dass eine 

  • zwischenzeitliche beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr 

die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht hindert.  

Begründet hat das VG dies damit, dass 

  • § 2a Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) 

die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit ausdrücklich zulässt und somit die Anordnung auch dann noch zulässig sei, wenn 

  • seit der letzten Zuwiderhandlung eine längere beanstandungsfreie Zeit 

verstrichen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein 

  • Fahranfänger noch während seiner Probezeit 

zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten hatte, 

  • einmal im April 2018 um 24 km/h sowie 
  • ein weiteres Mal im November 2018 um 49 km/h, 

er deswegen jeweils mit Bußgeldern und der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister geahndet und 

  • nach Ablauf der Probezeit im Herbst 2019 

von der zuständige Fahrerlaubnisbehörde 

  • Anfang 2020 

die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden war, hat das VG,

  • trotz des Umstandes, dass es seit der letzten Geschwindigkeitsüberschreitung zu keinen Beanstandungen mehr gekommen war,   

die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für rechtmäßig erachtet (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz).


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