Fußgänger sollten wissen, dass sie beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen

Fußgänger sollten wissen, dass sie beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen

…. wie beim Überschreiten einer Fahrbahn.

Darauf und dass es dazu gehört,

  • sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann,

hat der u. a. für Verkehrsunfallsachen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 20.11.2018 – 14 U 102/18 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fußgänger

  • beim Verlassen seines von einer Hecke eingefassten Grundstücks

auf den davor verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg getreten war,

  • – ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich darauf Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt nähern –

und dort mit einem Rennradfahrer zusammengestoßen war,

  • dem ein für den Zusammenstoß (mit)ursächliches sorgfaltswidriges Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte,

hat der Senat entschieden, dass für die Unfallfolgen


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