Gartenhaus auf Sondernutzungsfläche eines Wohnungseigentümers?

Gartenhaus auf Sondernutzungsfläche eines Wohnungseigentümers?

Ein Gartenhaus darf in der Regel nur mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer Sondernutzungsfläche aufgestellt werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom16.10.2014 – 483 C 2225/14 WEG – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem von dem Eigentümer einer Erdgeschosswohnung auf seiner Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhäuschen mit den Maßen 1,3 Meter auf 1,8 Meter auf 2,05 Meter sowie eine mobile Holzterrasse mit 1,2 Meter auf 2 Meter aufgestellt worden war, obwohl die übrigen Wohnungseigentümer bei einer Eigentümerversammlung ihre Zustimmung dazu verweigert hatten,
  • auf die Klage eines anderen, im Obergeschoss wohnenden Mitgliedes der Wohnungseigentümergemeinschaft, von dem geltend gemacht worden war, dass durch das Gartenhaus die Optik des Anwesens beeinträchtigt sei und ihn die intensive Nutzung des Gartens bei der Arbeit zu Hause störe,

 

entschieden, dass das Gartenhaus samt Terrasse von dem beklagten Eigentümer der Erdgeschosswohnung wieder entfernt werden muss, weil dieser mit der Errichtung des Gartenhauses und der Terrasse seine Pflichten als Wohnungseigentümer verletzt hat. 

Seine Entscheidung begründet hat das AG München damit, dass es sich bei dem Aufstellen des Gartenhauses und der Terrasse um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gehandelt hat, die (auch) der Zustimmung des Klägers bedurft hätte, weil dieser durch den Bau nicht unerheblich beeinträchtigt ist.
Die Feststellungen des AG hatten nämlich ergeben, dass   

  • durch das Gartenhaus und die Terrasse das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert wurde und
  • abgesehen davon, auch die mit Hilfe der mobilen Terrasse von dem Beklagten beabsichtigte intensivere Nutzung des Gartens mit erhöhten Lärmbeeinträchtigungen verbunden war.

 

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 09.10.2015 – 64/15 – mitgeteilt.

 


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