Geblitzt! – Reicht es wenn ein Polizist die Geschwindigkeit abliest? (Riegl FG 21-P)

Geblitzt! – Reicht es wenn ein Polizist die Geschwindigkeit abliest? (Riegl FG 21-P)

Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P – Feststellung des Messwertes, wenn bei einem Messgerät keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses existiert. Mit anderen Worten: Was ist wenn der Polizeibeamte die Geschwindigkeit nur ablieset und keine schriftliche oder photographische Dokumentation besteht?

Den Einwand eines Betroffenen, eine von einem Polizeibeamten mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21 – P durchgeführte Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, weil das „Vier-Augen-Prinzip“ nicht eingehalten worden sei, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 13.09.2012 – IV – 2 RBs 129/12 – zurückgewiesen und hierzu u. a. ausgeführt:

Es existiert keine verfahrensrechtliche Vorschrift, welche die Verwertung eines Messwertes untersagt, der an dem Lasermessgerät allein von einem Polizeibeamten abgelesen und nach dessen mündlicher Angabe von dem Protokollführer in das Messprotokoll eingetragen worden ist. Der Verwertung eines auf diese Weise festgestellten Messwertes steht kein Beweisverwertungsverbot – weder ein Beweismittel- noch ein Beweismethodenverbot – entgegen. Gleiches gilt mangels Verfahrensverstoßes, wenn der Messbeamte die von dem Protokollführer vorgenommene Eintragung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hat.
Vielmehr ist das Messergebnis bei Fehlen einer von dem technischen Messsystem selbst hergestellten fotografisch-schriftlichen Dokumentation vom Gericht unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (Zeugenaussagen des Messbeamten und des Protokollführers, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären.

Anmerkung hierzu:
Die Überzeugung, dass das Lasermessgerät den Pkw eines Betroffenen mit einer Geschwindigkeit von xxx km/h erfasst hat, kann sich der Richter folglich aufgrund der Bekundungen des Messbeamten und des Protokollführers sowie der Eintragungen im Messprotokoll bilden.

 

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