Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild “Schneeflocke“ gilt auch, wenn es nicht schneit.

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild “Schneeflocke“ gilt auch, wenn es nicht schneit.

Das Zusatzschild “Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit.

Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 04.09.2014 – 1 RBs 125/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Betroffene im Januar, an einem Tag, an dem keine winterlichen Verhältnisse herrschten, es nicht schneite und die Fahrbahn trocken war, außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Straße, auf der durch ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen, mit darunter ohne weitere Zusätze angebrachtem Zusatzschild “Schneeflocke“ die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt war, 125 km/h schnell gefahren.

Gegen den Betroffenen wurde deshalb vom Amtsgericht wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h, der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend, eine Geldbuße von 160 Euro und ein einmonatigen Fahrverbot verhängt.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er damit begründet hatte, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten, hatte keinen Erfolg.
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hat entschieden, dass das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) darstellende Zusatzschild i.S.v. § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen – entbehrlichen – Hinweis darauf enthält, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient.
Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Ein zur Erhöhung der Akzeptanz eines Verkehrszeichens angegebenes Motiv – wie vorliegend – kann eine Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeit der Regelung eines Verkehrszeichens nicht rechtfertigen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.1998 – 1 Ss 338/98 – dazu, dass das mit dem Zusatz „Luftreinhaltung“ versehene Verkehrsschild Zeichen 274 zur StVO über die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch den Führern von emissionslosen Elektrofahrzeugen nicht erlaubt, schneller als erlaubt zu fahren).
Der Umstand, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt trocken war, berechtigte nicht, eine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit zu fahren.
Anders als bei dem Schild „bei Nässe“ (StVO Anl. 2 lfd. Nr. 49.1.) enthält das vorliegende Zusatzschild eben gerade keine solche verbale zeitliche Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn war zudem die geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung nicht etwa nichtig und damit unbeachtlich.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fgeschwindigkeitsbegrenzung-mit-zusatzschild-schneeflocke-gilt-auch%2F">logged in</a> to post a comment