Gesetzlicher Mindestlohn.

Gesetzlicher Mindestlohn.

Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.

Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit Urteil vom 04.03.2015 – 54 Ca 14420/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin,

  • die bei ihm gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt war und die ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung erhielt,

gekündigt und ihr gleichzeitig angeboten, das Arbeitsverhältnis

  • mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung

fortzusetzen.

Das ArbG Berlin erachte diese Änderungskündigung für unwirksam.

  • Danach solle, wie das ArbG ausführte, der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten.
  • Daher dürfe der Arbeitgeber Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen.

Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.

Das hat die Pressestelle des Arbeitsgerichts Berlin am 05.03.2015 – Nr. 5/15 – mitgeteilt.

 


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