Gewährleistungsfrist beim Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens

Gewährleistungsfrist beim Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt beim Kauf eines Autos,

  • wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, gemäß §§ 438 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) drei Jahre und
  • ansonsten gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahren ab Lieferung des Kaufsache.

 

Beim Gebrauchtwagenkauf wird allerdings oft in den dem Kaufvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel auf ein Jahr abgekürzt.

Nicht wirksam ist eine solche Verkürzung der Gewährleistung dann, wenn die in dem Kaufvertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier auszugsweise wiedergegeben) wie folgt lauten:

„VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. …“

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 – entschieden.

Danach ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenkaufvertrags, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird,

  • wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam,
  • wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche, wie in dem obigen Fall, nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (BGH, Urteile vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06 – und vom 26.02.2009 – Xa ZR 141/07 –).

 

Nach den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung nämlich

 

eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (BGH, Urteile vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06 – und vom 26.02.2009 – Xa ZR 141/07 –).

Hiergegen verstößt Ziffer VI.1. Satz 1 der obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

  • da darin die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln insgesamt einer Verjährungsfrist von einem Jahr unterstellt und
  • somit auch Schadensersatzansprüche des Käufers umfasst werden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.

 

Daran ändert Ziffer VII.1. Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts. Denn diese Regelung ist – zumindest gemäß § 305c Abs. 2 BGB – so auszulegen, dass sie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung der Ziffer VII.1. Satz 2, nicht dagegen von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziffer VI.1. Satz 1 ausnimmt. 

 


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