Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden.

Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden.

Gewerbetreibende können verlangen, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eingetragen zu werden.

Das hat der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in drei Urteilen vom 17.04.2014 – III ZR 87/13 –, – III ZR 182/13 – sowie – III ZR 201/13 – entschieden.

In den den Entscheidungen zugrunde liegenden drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung

  • „X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)“

in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden.
Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe „Versicherungen“ zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.

Der III. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben.
Zum „Namen“ im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können.
Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen.
Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukommt.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 17.04.2014 – Nr. 65/2014 – mitgeteilt.

§ 45m Abs. 1 Satz 1 TKG (Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse) lautet:
(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen.

 


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