Grundloses Abbremsen kann Mithaftung begründen.

Grundloses Abbremsen kann Mithaftung begründen.

Bremst ein Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr sein Fahrzeug ohne zwingende Grund ab und trägt er durch dieses Verhalten zu einem (Auffahr)Unfall bei, gefährdet er andere Verkehrsteilnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und haftet für einen daraus entstandenen Schaden mit 30 Prozent.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 19.02.2014 – 345 C 22960/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall

  • hatte eine Pkw-Fahrerin in München, ihren Pkw Mercedes Benz auf Höhe einer Einmündung stark sowie unvermittelt abgebremst, weil sie glaubte, sich aufgrund einer geänderten Baustellenführung verfahren zu haben und
  • war der hinter ihr fahrende Pkw-Fahrer, der nicht mehr bremsen konnte, mit seinem Pkw VW Golf auf den Pkw Mercedes Benz aufgefahren.

Zwar spreche, wie das AG ausführte, der Anscheinsbeweis dafür, dass grundsätzlich derjenige, der mit seinem PKW auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt (hier also der Fahrer des Pkw VW Golf)

  • entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder
  • mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder
  • falsch reagiert hat.

Stehe jedoch fest, dass das vorausfahrende Fahrzeug ohne jeden verkehrsbedingten Grund und somit vollkommen grundlos abgebremst worden ist, liege eine Abweichung vom typischen Fall vor und führe dies zu einer Mithaftung des Abbremsenden (hier der Fahrerin des Pkw Mercedes Benz).  

  • Ein (unaufmerksamer) Verkehrsteilnehmer, der ohne zwingenden Grund bremse und durch dieses Verhalten zu einer Kollision mit beitrage, gefährde nämlich andere Verkehrsteilnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO und
  • diese Gefährdung begründe eine Mithaftung für den daraus entstandenen Schaden in Höhe von 30 Prozent.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 30.01.2015 – 05/15 – mitgeteilt.

 


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