Grundstücksnachbarn sollten wissen, dass ein gewohnheitsmäßiges Wegerecht nicht dadurch entstehen kann, dass

Grundstücksnachbarn sollten wissen, dass ein gewohnheitsmäßiges Wegerecht nicht dadurch entstehen kann, dass

…. einer von ihnen die Nutzung eines Weges über sein Grundstück durch den anderen duldet.

Mit Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 155/18 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass in einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn

  • ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) außerhalb des Grundbuchs

be- bzw. entstehen kann, nur

  • aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder
  • als Notwegerecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB

nicht aber

  • aufgrund Gewohnheitsrecht,
    • also nicht infolge einer jahrzehntelangen Übung bzw. Duldung durch den Nachbarn.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht

  • durch längere, dauernde, ständige, gleichmäßige und allgemeine tatsächliche Übung

ist, dass die ungeschriebene Rechtsnorm,

  • die die Beteiligten als verbindlich anerkennen,

alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht und sich nicht beschränkt


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