Gynäkologe muss einem mit einer schweren Hirnschädigung zur Welt gekommenen Kind u.a. 400.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Gynäkologe muss einem mit einer schweren Hirnschädigung zur Welt gekommenen Kind u.a. 400.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

…. weil das Kind aufgrund eines behandlungsfehlerhaften Umgangs des Arztes mit einem,

  • der rechtzeitigen Erkennung fetaler (kindlicher) Gefahrenzustände bei dem ungeborenen Kind dienenden,

pathologischem Cardiotokogramm(CTG) erst mit einer Verzögerung von 45 Minuten entbunden wurde und

  • wegen einer Sauerstoffunterversorgung mit schweren dauerhaften körperlichen und geistigen Schäden zur Welt gekommen war.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 19.03.2018 – 3 U 63/15 – in einem Fall entschieden, in dem ein Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, den

  • auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes hinweisenden

pathologischen Befund des in seiner Praxis

  • im Rahmen der zunächst unauffällig verlaufenden Schwangerschaft

bei der Mutter erstellten CTG erst nach ca. 50 Minuten zur Kenntnis genommen,

  • danach zur Überprüfung des pathologischen Befundes eine Doppler-Ultraschalluntersuchung durchgeführt und

sodann,

  • obgleich nun schnellstmöglichst die Entbindung hätte erfolgen müssen,

die Mutter veranlasst hatte, zunächst mit dem eigenen PKW nach Hause zu fahren, ihre Tasche zu holen und sodann die Entbindungsklinik aufzusuchen.

In diesen zu einem Zeitverlust von jedenfalls insgesamt 45 Minuten für die Entbindung führenden Versäumnissen des Arztes,

  • das CTG innerhalb von spätestens 15-20 Minuten nach Beendigung der Aufzeichnung zur Kenntnis zu nehmen,
  • auf eindeutige Pathologien zu sichten und
  • die Mutter danach sofort, unter Verdeutlichung des Ernstes der Lage sowie der Erforderlichkeit, schnellstmöglich, gegebenenfalls mit Hilfe eines Rettungswagens, in eine nahegelegene Entbindungsklinik einzuweisen,

sah der Senat

  • eine für den bei dem Kind eingetretenen Hirnschaden jedenfalls mitursächlich gewordene grob fehlerhafte Behandlung

und

  • den aufgrund seiner grob fehlerhaften Behandlung nunmehr dem Arzt obliegenden Beweis dafür, dass der Hirnschaden auch ohne Behandlungsfehler eingetreten wäre, hatte dieser nicht erbringen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 03.05.2018).

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