Haarverlust nach fehlerhafter Haarbehandlung kann hohes Schmerzensgeld rechtfertigen.

Haarverlust nach fehlerhafter Haarbehandlung kann hohes Schmerzensgeld rechtfertigen.

Mit Urteil vom 22. 7. 2013 – 12 U 71/13 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz einer 17-Jährigen Schülerin für die dauernde Schädigung der Kopfhaut, bei wahrscheinlich irreversiblem Haarverlust, aufgrund einer fehlerhaften Haarbehandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro zuerkannt (§ 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )).

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin sich ihre dunklen Haare im Friseursalon der Beklagten blond färben lassen. Obwohl sie äußerte, dass ihre Kopfhaut jucke und brenne, war dabei die Behandlung fortgesetzt worden.
Während der folgenden Tage schwoll das Gesicht der Klägerin an. Alsdann starb in mehreren Bereichen der Kopfhaut Gewebe ab mit der Folge des Verlustes sämtlicher dort vorhandener Haare.
Im Universitätsklinikum wurde eine toxische Kontaktdermatitis diagnostiziert.

Abgestellt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das OLG Koblenz auf Art und Ausmaß der Schädigung der Kopfhaut der Klägerin, die Dauer der Schmerzen, die die Klägerin erleiden musste, die Dauer der Krankenhausaufenthalte, den nach dem Gutachten der Ärzte sehr wahrscheinlich irreversiblen Haarverlust in den betroffenen Bereichen sowie
die erhebliche seelische Belastung der Klägerin („Anpassungsstörung“) durch die Entstellung und die damit einhergehende Beeinträchtigung ihrer persönlichen Integrität als Folge des Schadensereignisses.

Darüber hinaus ist vom Gericht berücksichtigt worden, dass die Klägerin weiterhin Missempfindungen der Kopfhaut ausgesetzt sein wird, sich ihre Schulzeit auf Grund der Krankenhausaufenthalte um ein Jahr verlängert hat und sie wegen der Ausprägung ihrer seelischen Belastung ein vorgesehenes Praktikum nicht ableisten konnte.

Beim Schmerzensgeld stehen vor allem die schadensausgleichende Funktion und opferbezogene Merkmale wie Umfang und Dauer der Schmerzen, Entstellungen, Leiden und Eingriffe in das Leben des Opfers im Vordergrund.
Zu berücksichtigen sind aber auch die Verhältnisse sowohl des Geschädigten als auch des Schädigers und dessen etwaige Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung, der Grad des Verschuldens und die Umstände, die zum Schaden geführt haben.

Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die

  • entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder
  • deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte,

denn der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen.

Vgl. auch den Blog „Schmerzensgeld – Was bei der Bemessung von den Gerichten zu beachten ist“ sowie den Blog „Schmerzensgeld – Welche Schadensfolgen durch ein zuerkanntes Schmerzensgeld abgegolten sind“.

 

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