Haben Ärzte Anspruch auf Löschung ihrer Daten aus einem Ärztebewertungsportal?

Haben Ärzte Anspruch auf Löschung ihrer Daten aus einem Ärztebewertungsportal?

Niedergelassene Ärzte,

  • die in einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und der Anschrift ihrer Praxis verzeichnet sind und
  • dort von den Nutzern bewertet werden können,

können, gestützt auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, vom Betreiber des Portals nicht verlangen,

  • es zu unterlassen, die sie betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – auf der Internetseite des Portals zu veröffentlichen, und
  • ihr Profil vollständig zu löschen.

Das hat der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13 – in einem Fall entschieden, in dem von einem im Portal schon mehrfach bewerteten Arzt eine entsprechende Klage gegen den Betreiber des Portals erhoben worden war.

Begründet hat der Senat seine Entscheidung damit, dass das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht überwiege. Der Beklagte sei deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.
Zwar werde ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen könnten nämlich – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen habe. Auch bestehe eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.

Auf der anderen Seite sei im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Zudem berührten die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollziehe.
Hier müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen.

Missbrauchsgefahren sei der betroffene Arzt im Übrigen nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.
Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung sei dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes (TMG)).

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 23.09.2014 – Nr. 132/2014 – mitgeteilt.

 


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