Haften auch noch nicht verantwortliche Kinder oder andere nicht verantwortliche Personen für verursachte Schäden?

Haften auch noch nicht verantwortliche Kinder oder andere nicht verantwortliche Personen für verursachte Schäden?

In solchen Fällen,

  • wenn also z.B. ein noch nicht sieben Jahre altes Kind eine fremde Sache beschädigt hat,

kommt

  • mangels Verantwortlichkeit des Kindes
  • eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Kindes aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht.

Allerdings sind die Hürden hierfür hoch.

Denn ist in einem der in den §§ 823 bis 826 BGB bezeichneten Fälle der Schaden verursacht worden von

  • einem nach § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht verantwortlichem Kind bzw. Minderjährigen oder
  • einer nach § 827 BGB nicht verantwortlichen anderen Person,

hat der nicht verantwortliche Schadensverursacher dem Geschädigten den Schaden nach § 829 BGB nur dann zu ersetzen, wenn

  1. der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten (§ 832 BGB) erlangt werden kann,
  2. die gesamten Umstände des Falles, insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten, eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 –) und
  3. dem nicht verantwortlichen Schadensverursacher nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Voraussetzung dafür, dass die Billigkeit eine Schadloshaltung des Geschädigten erfordert ist zunächst, dass

  • bei dem stets in solchen Fällen vorzunehmenden Vergleich der Vermögenslagen der Beteiligten,
  • wofür maßgeblicher Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen gerichtlichen Tatsachenverhandlung ist,

ein „wirtschaftliches Gefälle“ zugunsten des Schädigers vorliegt,

Fehlt es an dem wirtschaftlichen Gefälle zugunsten des nicht verantwortlichen Schädigers scheidet dessen Haftung nach § 829 BGB aus.

Besteht das nach § 829 BGB erforderliche wirtschaftliche Gefälle zugunsten des nicht verantwortlichen Schädigers müssen darüber hinaus aber auch

  • die gesamten (übrigen) tat-, täter- und geschädigtenbezogenen Umstände des Falles,
  • etwa die Besonderheiten der die Schadensersatzpflicht auslösenden Handlung,

eine Haftung aus Billigkeitsgründen erfordern.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 606/15 – hingewiesen.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fhaften-auch-noch-nicht-verantwortliche-kinder-oder-andere-nicht-verantwortliche-personen-fur-verursachte-schaden%2F">logged in</a> to post a comment