…. Nachfüllbehälter verkaufen.
Mit Beschluss vom 26.03.2020 – 5 Bs 48/20 – hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG), nachdem eine Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte
- für den Handel mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
sich mit Eilantrag gegen die
- durch Allgemeinverfügung der Stadt Hamburg zur Eindämmung des Coronavirus
angeordnete Schließung ihrer Läden gewandt hatte, entschieden, dass die Schließung
- der Läden der Antragstellerin
zurecht angeordnet worden ist.
Das OVG hat dabei die getroffene Unterscheidung in der angegriffenen Allgemeinverfügung
- zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment wie denen der Antragstellerin, die schließen müssen und
- den von der Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen,
als verfassungsrechtlich zulässig angesehen und dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung
vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin (Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg).
Ähnliche Beiträge